WIE MIETET MAN EIN BOOT?
Willkommen bei Show Me Sailing!
Ihr unvergessliches Segelerlebnis ist nur einen Schritt entfernt – füllen Sie einfach unseren Fragebogen auf der Startseite aus und segeln Sie zu den Inseln Ihrer Träume!
Wie funktioniert der Prozess?
1. Füllen Sie den Fragebogen auf der Startseite aus:
Besuchen Sie unsere Website und füllen Sie den Fragebogen auf der Startseite aus. Geben Sie grundlegende Informationen ein – Ihren Namen, Ihre E-Mail-Adresse und die Anzahl der Passagiere (1-12), einschließlich Skipper. Für ein optimales Erlebnis empfehlen wir 6-10 Passagiere mit Skipper, um Komfort und Luxus des Segelns zu genießen.
2. Wählen Sie das Segeldatum:
Wählen Sie das Datum, das Ihnen am besten passt. Unsere Saison dauert von April bis Oktober, mit wöchentlichen Wechseln von Samstag bis Samstag. Planen Sie im Voraus, um die besten Angebote zu ergattern!
3. Wählen Sie die Bootsart:
Entscheiden Sie sich für einen Katamaran oder ein Segelboot. Jedes Boot hat seinen besonderen Charme – und unser Team steht Ihnen zur Verfügung, um Ihnen bei der richtigen Wahl zu helfen.
4. Wählen Sie das Ziel:
Im Fragebogen können Sie das Land und die Region auswählen, die Sie erkunden möchten. Ob Sie von einer Kreuzfahrt in Griechenland, Kroatien, Italien oder einem anderen Ziel träumen, wir helfen Ihnen, das ideale Abenteuer zu finden.
5. Erhalten Sie ein personalisiertes Angebot:
Nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt haben, sendet Ihnen unser Team ein maßgeschneidertes Angebot mit empfohlenen Booten und Preisen. Aber das ist nur der Anfang – durch direkte Kommunikation passen wir das Angebot weiter an Ihre speziellen Wünsche an.
6. Buchung:
Wenn Sie Ihr Interesse an einem der angebotenen Boote bestätigen, setzen wir eine Option darauf. Das bedeutet, dass das Boot für Sie „reserviert“ ist und für andere 3 Tage lang nicht verfügbar ist, während eine Anzahlung gemäß dem Kostenvoranschlag erforderlich ist. Danach ist Ihr Boot RESERVIERT!
Starten Sie Ihr Segelerlebnis auf die richtige Weise. Füllen Sie unseren Fragebogen zur Miete von Segelbooten oder Katamaranen aus, und gemeinsam gestalten wir Ihre Kreuzfahrt durch die Inseln von Griechenland, Kroatien, Italien oder jedem anderen Ziel weltweit!

Ihr Segelerlebnis mit uns wird noch einfacher mit flexiblen Zahlungsmöglichkeiten und klaren Stornierungsbedingungen. Hier ist, was Sie wissen müssen:
Zahlung:
- Die Zahlung kann in bar, per Karte oder über das Firmenkonto erfolgen.
- Alle Zahlungsdetails, einschließlich des Zahlungsplans, werden Ihnen in der Proforma-Rechnung mitgeteilt.
- Zur Bestätigung der Reservierung zahlt der Kunde eine Anzahlung von 30% bis 50% des gesamten Mietbetrags, abhängig von der Buchungszeit und den Regeln der Charterfirma. Der verbleibende Betrag ist spätestens 40 Tage vor der Abreise zu zahlen (es sei denn, die Charterfirma hat andere Bedingungen).
- Mit der Zahlung der Anzahlung gemäß der Proforma-Rechnung erklärt sich der Kunde mit den Stornierungsbedingungen einverstanden.
Stornierung der Miete:
Wenn der Kunde die reservierte Yacht stornieren möchte, muss dies schriftlich erfolgen. Das Datum, an dem Show Me Sailing die schriftliche Stornierungsmitteilung erhält, gilt als Grundlage für die Berechnung der Stornierungsgebühren:
- Bei einer Stornierung mehr als 60 Tage vor Mietbeginn wird eine Gebühr von 30% des gesamten Mietpreises berechnet.
- Bei einer Stornierung von 59 bis 30 Tagen vor Mietbeginn wird eine Gebühr in Höhe der geleisteten Anzahlung (30% – 50% des gesamten Mietpreises) erhoben.
- Bei einer Stornierung innerhalb von 30 Tagen vor Mietbeginn wird eine Gebühr von 100% des gesamten Mietpreises berechnet.
Findet der Kunde eine andere Person, die die gleiche Reservierung übernimmt, werden nur die Kosten für die Übertragung berechnet.
Show Me Sailing wird sich auch zusätzlich bemühen, einen Kunden zur Übernahme der Reservierung im Interesse des stornierenden Kunden zu finden.
Eine Rückerstattung erfolgt unmittelbar nach Feststellung des genauen.

Nach der Bearbeitung aller erforderlichen Daten und der Zahlungsbestätigung erhalten Sie eine E-Mail mit den folgenden Dokumenten:
- Buchungsbestätigung: Ein notwendiges Dokument für die Abholung des Bootes. Bitte bringen Sie es mit.
- Chartervertrag: Ein Vertrag zwischen Ihnen und der Charterfirma mit den Regeln und Bedingungen für die Anmietung der Segelyacht oder des Katamarans.
- Basisinformation: Informationen zur Basis (Marina), an der Sie das Boot abholen, einschließlich Kontaktperson und Servicedetails.
- Skipper-Kontakt: Wenn Sie auf unsere Empfehlung hin einen Skipper engagiert haben, erhalten Sie auch dessen Kontaktdaten zur Koordination der Segel-Details.
- Zusätzliche Informationen: Show Me Sailing stellt Ihnen alle notwendigen Informationen und Empfehlungen zur Verfügung, einschließlich Parkmöglichkeiten, Einkaufsmöglichkeiten, was Sie mitbringen sollten und vieles mehr.
- Ständige Unterstützung: Denken Sie daran, dass der Show Me Sailing-Support rund um die Uhr verfügbar ist.
Crew Liste:
Die Registrierung der Besatzung, die bei der zuständigen Hafenbehörde eingereicht wird, ist obligatorisch. Die persönlichen Daten aller Passagiere müssen eingetragen werden. Wir empfehlen, dies spätestens 14 Tage vor dem Einschiffungstermin zu erledigen. Im Gegensatz zu Agenturen, die den Kunden einem Link zur Ausfüllung der Besatzungsliste überlassen, wird Show Me Sailing als Ihr persönlicher Segelagent diese wichtige Aufgabe für Sie erledigen.
Ihr Komfort und Ihre Unbeschwertheit während der gesamten Reise sind unsere Priorität.
Hier bieten wir eine Übersicht der am häufigsten vertretenen Mietregeln und -bedingungen für Segelyachten, wie sie von der Organisation Yacht-Pool International festgelegt wurden. Es ist wichtig zu beachten, dass jede Charterfirma spezifische Anpassungen oder Ergänzungen zu diesen Regeln haben kann. Bei der Buchung werden Ihnen die detaillierten Regeln und Bedingungen der Charterfirma, bei der Sie Ihr Boot reservieren, klar vorgestellt. Ihr Komfort und Ihre Sicherheit während des Segelns haben für uns oberste Priorität.
Artikel 1. Definitionen
1.1. Mietregeln für das Boot (Regeln) – ein offizielles Angebot des Bootseigners, das alle bestehenden Bedingungen für die Anmietung des Bootes enthält.
1.2. Annahme des Angebots – vollständige und bedingungslose Annahme des Angebots (Regeln) durch Zahlung auf das vom Eigner angegebene Konto, ohne die Regeln zu unterschreiben. Die Annahme des Angebots ist eine Voraussetzung für den Vertragsabschluss. Diese Regeln haben die gleiche rechtliche Kraft wie ein von den Parteien unterzeichneter Vertrag.
1.3. Eigner – der Eigentümer des Bootes oder eine Person, die über eine Vollmacht des Eigners und alle erforderlichen Dokumente zur Bestätigung dieser Vertretung verfügt.
1.4. Mieter – eine juristische oder natürliche Person, die das Boot gemäß diesen Regeln nutzt und alle Bedingungen des Angebots durch die Zahlung auf das vom Eigner angegebene Konto akzeptiert.
1.5. In diesen Regeln werden die Begriffe Eigner und Mieter unabhängig von Geschlecht, rechtlicher Status oder Anzahl der Personen verwendet.
1.6. Kapitän – die verantwortliche Person an Bord, die für das Verhalten der Besatzung haftet und den Eigner hinsichtlich der Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Boot und der Navigation vertritt. Er ist außerdem der bevollmächtigte Vertreter des Eigners in den rechtlichen Beziehungen, die sich aus dem Mietvertrag und/oder in Verbindung damit ergeben. Er ist für die sichere Navigation verantwortlich, sorgt für Ordnung und verhindert Schäden am Boot, an der Besatzung, an den Passagieren und an Dritten. Seine Anweisungen, im Rahmen seiner Befugnisse, sind für alle an Bord verpflichtend. Er hat das Recht, jede Person zu isolieren, die die Sicherheit des Bootes und der Personen gefährdet, und die Navigation jederzeit zu unterbrechen, wenn er glaubt, dass sie die Sicherheit des Bootes und/oder der Personen gefährdet.
1.7. Höhere Gewalt – jeder Grund im Zusammenhang mit Handlungen, Ereignissen, Vorfällen, Auslassungen oder Unfällen, die außerhalb der Kontrolle und ohne Verschulden des Eigners, der Besatzung oder des Mieters liegen (einschließlich Streiks, Insolvenzen, andere Arbeitskonflikte, zivile Unruhen, andere Unruhen, terroristische Angriffe, Blockaden, Invasionen, Kriege, Brände, Explosionen, Sabotage, Kollisionen, staatliche Handlungen, ernsthafte elektrische oder mechanische Defekte, die außerhalb der Kontrolle der Besatzung liegen und nicht durch Nachlässigkeit des Mieters, des Eigners oder der Besatzung verursacht wurden). Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung zählen nicht zu den oben genannten Gründen und werden nicht als höhere Gewalt betrachtet.
1.8. Kaution – der in den Mietpreis eingerechnete Betrag, der als Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters auf Grundlage des Mietvertrages und/oder gemäß den Bestimmungen dieser Regeln dient. Die Kaution wird dem Mieter zurückerstattet, wenn der Eigner nach Ablauf des Mietzeitraums keine Ansprüche gegen den Mieter hat.
Artikel 2. Mietvertrag
2.1. Der Eigner ist verpflichtet, das Boot dem Mieter zur Nutzung zu überlassen und während des vereinbarten Zeitraums keine weiteren Mietverträge für dasselbe Boot abzuschließen.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot anzunehmen und den Mietpreis, die Kaution, die Übergabe-/Rückführungsgebühr und andere vereinbarte Kosten bis spätestens zum vereinbarten Termin und auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu zahlen.
2.3. Mit Zustimmung des Eigners kann der Mieter die Mietsumme bar zahlen, ebenso wie die Beträge für zusätzliche Kosten, die Übergabe-/Rückführungsgebühr, die Kaution und andere vereinbarte Kosten.
2.4. Die Verpflichtungen des Mieters bezüglich der Mietsumme, zusätzlicher Kosten, Übergabe-/Rückführungsgebühr und Kaution gelten als erfüllt, sobald der entsprechende Betrag auf das Konto des Eigners überwiesen oder in bar bezahlt wurde. Alle Bankgebühren und Provisionen trägt der Mieter.
2.5. Die Haftung des Eigners für den Charter darf den Mietpreis nicht übersteigen.
Artikel 3. Übergabe des Bootes
3.1. Der Eigner ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort gemäß den Angaben im Mietvertrag bereitzustellen, und der Mieter ist verpflichtet, das Boot, das fahrbereit und in einwandfreiem Zustand sein muss, entgegenzunehmen. Das Boot muss versichert, seetüchtig, sauber, in gutem Zustand und vollständig ausgerüstet sein, einschließlich moderner Rettungsausrüstung (wie Schwimmwesten für Kinder, wenn der Mieter mit Kindern unterwegs ist). Die Besatzung muss dem Bootstyp und der Größe entsprechen und dem Mieter die Nutzung des Bootes gemäß Artikel 14 dieser Regeln ermöglichen. Der Eigner übernimmt keine Garantie für einen komfortablen Betrieb des Bootes bei ungünstigen Wetterbedingungen.
Artikel 4. Rückgabe des Bootes
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot in den Rückkehrhafen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Übergabe befand, unter Berücksichtigung des normalen Gebrauchs, und alle mit der Nutzung des Bootes während der Mietdauer verbundenen Kosten, einschließlich Treibstoff, zu übernehmen. Der Mieter hat das Recht, das Boot vor Ablauf der Mietdauer in den Rückkehrhafen zurückzubringen, muss den Eigner jedoch mindestens 24 Stunden im Voraus darüber informieren. Eine Entschädigung oder Rückerstattung für die frühzeitige Rückgabe des Bootes ist nicht vorgesehen.
4.2. Der Mieter ist verpflichtet, am Tag vor Ablauf der Mietdauer bis spätestens 19:00 Uhr im Rückkehrhafen des Bootes einzutreffen.
4.3. Die Rücknahme des Bootes durch den Eigner erfolgt in Anwesenheit des Mieters zwischen 08:00 und 10:00 Uhr (Standardzeit) am letzten Miettag des Bootes. Der Check-out kann auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen, wenn die Parteien dies vereinbaren oder der Eigner dies als sicherheitsbedingt notwendig ansieht.
4.4. Der Eigner übernimmt auf eigene Kosten die Bezahlung eines Tauchers zur Inspektion des Unterwasserschiffs am in Absatz 4.3. dieser Regeln vorgesehenen Tag und Zeitpunkt.
4.5. Der Mieter ist verpflichtet, am Tag des Vertragsendes bis 09:00 Uhr oder vor Beginn der Check-out-Prozedur das Boot zu verlassen, das bedeutet: alle persönlichen Gegenstände vom Boot zu entfernen; alle Besatzungsmitglieder, einschließlich des Kapitäns, des Mieters und der Gäste, müssen das Boot verlassen; und jeglichen Müll, der nach der Nutzung des Bootes durch den Mieter zurückgeblieben ist, zu entfernen.
4.6. Falls der Mieter die Anforderungen in Absatz 4.5. nicht erfüllt, hat der Eigner das Recht, vom Mieter einen Betrag einzubehalten, der einem Tag der Bootsmiete entspricht.
4.7. Falls der Mieter auf eine Inspektion des Unterwasserschiffs und/oder den Check-out zu einer nicht im Absatz 4.4. vorgesehenen Zeit besteht, trägt der Mieter zusätzlich die Kosten für den Taucher in Höhe von 100 Euro und 50 Euro für den außerplanmäßigen Check-out.
Artikel 5. Reiseplan
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, einen Reiseplan zu erstellen, der die Rückkehr des Bootes zum Rückgabeort und zur vereinbarten Zeit vorsieht, wobei er Wetterbedingungen, Strömungen, Winde und gute Seemannspraxis berücksichtigen muss. Der Mieter ist verpflichtet, das tägliche Navigationszeitlimit von maximal 6 Stunden einzuhalten, es sei denn, der Kapitän entscheidet, dass dieses Limit überschritten werden kann.
5.2. Der Kapitän ist verpflichtet, bei der Planung von Stopps einen sicheren Ort (Hafen oder Ankerplatz) auszuwählen, wobei er sich auf seine maritime Erfahrung stützt und Wetterbedingungen, Strömungen, Tiefe und die Eigenschaften des Bootes berücksichtigt.
5.3. Die Navigation ist nur tagsüber erlaubt, außer in Fällen, in denen sich eine qualifizierte Crew mit Navigationskarten an Bord befindet, wobei mindestens ein Crewmitglied anwesend ist, das mindestens über die Qualifikation eines Coastal Skippers oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5.4. Nachtfahrten sind mit Zustimmung des Eigners des Bootes und nach Bestätigung des Mieters, dass eine geeignete qualifizierte Crew vorhanden ist, möglich.
Artikel 6. Maximale Anzahl an Personen – Verantwortung für Kinder – Gesundheit des Mieters und seiner Gäste
6.1. Der Mieter verpflichtet sich, keine größere Anzahl an Gästen für Aufenthalt oder Navigation auf das Boot mitzunehmen, als im Mietvertrag festgelegt ist. Die Anzahl der Passagiere kann während der Liegezeiten in Häfen oder am Ankerplatz nach Ermessen des Kapitäns und im Einklang mit den zulässigen Normen sowie der Anzahl und den Eigenschaften der individuellen und kollektiven Rettungsmittel erhöht werden.
6.2. Befinden sich Kinder an Bord, übernimmt der Mieter die Verantwortung für deren Verhalten, und kein Besatzungsmitglied, einschließlich des Kapitäns, ist für ihr Verhalten verantwortlich.
6.3. Die Fahrt auf einem Boot kann für Personen mit körperlichen Einschränkungen oder für Kinder, die in Behandlung sind und/oder an bestimmten Krankheiten leiden, unangenehm und gefährlich sein. Der Mieter garantiert die gute körperliche Verfassung aller Personen an Bord und dass der Aufenthalt auf dem Boot weder den Passagieren noch der Besatzung schaden oder deren Gesundheit gefährden wird. Der Mieter und seine Gäste sind verpflichtet, die erforderlichen Visa für die Länder zu haben, die sie zu besuchen beabsichtigen.
Artikel 7. Besatzung
7.1. Der Eigner übergibt das Boot an den Mieter unter den Bedingungen eines Bareboat-Charters (Vermietung ohne Besatzung), und der Mieter ist verpflichtet, einen Kapitän mit Qualifikationen gemäß den Vorschriften des Landes, unter dessen Flagge das Boot fährt und der von der Versicherungsgesellschaft des Eigners anerkannt wird, anzuheuern. Der Mieter kann auch eine professionelle und ausgebildete Besatzung einstellen. Kein Mitglied der Crew darf illegale Substanzen oder Drogen an Bord bringen oder benutzen sowie jegliche Art von Waffen mitführen (außer genehmigte und gemeldete). Der Kapitän und die Crew sind verpflichtet, die Gesetze der Länder zu respektieren, in deren Gewässern sich das Boot befindet.
7.2. Der Kapitän, die Besatzung und die Passagiere haben das Recht auf eine minimale Ruhezeit gemäß der üblichen Praxis für den Bootsbetrieb.
7.3. Der Kapitän, die Besatzung und die Passagiere verpflichten sich, keine Informationen über diesen Vertrag, den Eigner, den Mieter und seine Gäste an Dritte weiterzugeben, es sei denn, eine schriftliche Genehmigung liegt vor.
7.4. Vor Beginn der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, dem Eigner eine vollständige Liste der Passagiere und der Besatzung vorzulegen, einschließlich vollständiger Namen, Geburtsdaten, Passnummern, Seriennummern und Gültigkeitsdauer der Pässe. Sollte der Mieter die Informationen über Passagiere und Besatzung nicht rechtzeitig vor Beginn der Mietdauer zur Verfügung stellen, übernimmt der Eigner keine Verantwortung für Verzögerungen bei der Abfahrt des Bootes aus dem Übergabehafen im Zusammenhang mit der Meldepflicht gegenüber Hafenbehörden und/oder der Polizei.
7.5. Der Mieter ist verpflichtet, dem Eigner mindestens eine Woche vor Beginn des Mietvertrags Kopien der Qualifikationen (Zertifikate) des Kapitäns vorzulegen. Der Eigner hat das Recht, die Übergabe des Bootes an einen Kapitän abzulehnen, dessen Dokumentation nicht der Art und Größe des Bootes entspricht, oder wenn die Qualifikationen des Kapitäns von der Versicherungsgesellschaft des Eigners nicht anerkannt werden oder gefälscht sind.
7.6. Sollte der Eigner bei der Übergabe des Bootes Zweifel an der Qualifikation des vom Mieter ausgewählten Kapitäns haben, hat der Eigner das Recht, vom Mieter die Ernennung eines anderen Kapitäns zu verlangen.
Artikel 8. Befugnisse und Verantwortung des Kapitäns
8.1. Der Kapitän führt alle vernünftigen Anweisungen aus, es sei denn, es gibt Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit, Navigationsbedingungen, Steuerung, Funktionen und Bewegung des Bootes, Wind, Wetterbedingungen und anderen Umständen. Der Kapitän ist nicht verpflichtet, Anweisungen auszuführen, die zu einem Anlegen in einem gefährlichen Hafen oder Ort führen könnten, oder die die Rückkehr des Bootes vor dem Ablauf der Mietzeit beeinträchtigen könnten, oder die gegen Artikel 14 und andere Bestimmungen dieser Vorschriften verstoßen. Unbeschadet anderer rechtlicher Interessen des Eigners: Sollte der Kapitän der Ansicht sein, dass der Mieter oder seine Gäste die in Artikel 14 dieser Vorschriften festgelegten Bedingungen nicht einhalten und diese auch nach einer schriftlichen Warnung durch den Kapitän weiterhin verletzen, ist der Kapitän verpflichtet, den Eigner darüber zu informieren. Der Eigner hat dann das Recht, die Miete sofort zu beenden (einseitige Kündigung des Mietvertrags ohne gerichtliche Schritte) oder dem Kapitän Anweisungen zur Rückkehr des Bootes in den Rückhafen zu geben, wo der Mietvertrag gekündigt wird. Der Mieter und seine Gäste sind verpflichtet, das Boot zu verlassen und zusätzliche Kosten mit dem Kapitän zu klären. In einem solchen Fall hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung.
8.2. Der Kapitän hat das Recht, dem Mieter oder seinen Gästen die Nutzung von Wassersportgeräten zu verweigern, wenn sich der Mieter oder seine Gäste verantwortungslos verhalten, unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol stehen oder beim Gebrauch der Ausrüstung nicht ausreichend vorsichtig mit der Umgebung und dem Eigentum umgehen.
8.3. Schriftliche Warnungen des Kapitäns: Im Bedarfsfall übergibt der Kapitän dem Mieter eine schriftliche Warnung, in der die Gründe und Arten von Verstößen des Mieters (und/oder der Passagiere oder anderer Personen, für die der Mieter verantwortlich ist) gemäß dem Mietvertrag und/oder diesen Vorschriften und eine Frist für deren Behebung aufgeführt sind. In einem solchen Fall verpflichtet sich der Mieter, die Annahme der Warnung zu unterschreiben. Sollte der Mieter die Annahme verweigern (Verweigerung der Unterschrift über den Erhalt), vermerkt der Kapitän dies und liest den Text der Warnung mündlich vor, wonach davon ausgegangen wird, dass der Mieter die Warnung erhalten hat.
8.4. Der Skipper oder Mieter muss den Eigner so bald wie möglich über jegliche Schäden oder gefährliche Situationen im Zusammenhang mit dem Boot, der Besatzung oder etwaige behördliche Aussagen des Staates, in dessen Gewässern das Boot fährt, informieren. Bei Unterlassung der Benachrichtigung kann eine Strafe von bis zu 100 % des Kautionsbetrags verhängt werden.
Artikel 9. Mietpreise und Zahlungsbedingungen
9.1. Der Mietpreis des Bootes ist im Kostenvoranschlag angegeben und umfasst:
• die Miete des Bootes mit intakter Ausrüstung;
• Werkzeuge, Vorräte, Reinigungsmittel und Hilfsmittel für Maschinenraum, Deck, Küche und Kabine;
• Versicherung des Bootes, der Besatzung und der Passagiere (siehe Artikel 17 dieser Vorschriften);
• Haftpflichtversicherung des Eigentümers, der Passagiere und der Besatzung gegenüber Dritten;
• technische Unterstützung und Garantie für die Behebung von Problemen und Schäden;
• Reinigung des Bootes nach Ablauf der Mietdauer.
9.2. Der Mieter kann zusätzliche Dienstleistungen vom Eigentümer bestellen, deren Wert im Kostenvoranschlag angegeben ist.
9.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot mit vollen Treibstofftanks für die stationären Motoren, Generatoren und Außenbordmotoren zurückzugeben.
9.4. Wenn der Übergabe- oder Rückgabehafen des Bootes sich vom Standorthafen unterscheidet, ist der Mieter verpflichtet, die Liefer-/Rückgabegebühr für das Boot zu zahlen. Der Betrag für die Lieferung/Rückgabe wird vom Eigentümer berechnet und in der Rechnung, die ein integraler Bestandteil dieses Vertrags ist, aufgeführt.
9.5. Eine Vorauszahlung für zusätzliche Kosten kann verlangt werden, um spezielle Wünsche, die Bereitstellung von Ausrüstung, den Landtransport, Exkursionen und andere Dienstleistungen, die nicht in den vorgesehenen Dienstleistungen enthalten sind und mit der Anmietung des Bootes in Zusammenhang stehen, zu decken. Die Zahlung erfolgt auf das Konto des Eigentümers oder in bar gegen Quittung.
9.6. Zahlungen an Bord per Scheck, Kreditkarte oder auf ähnliche Weise sind normalerweise nicht möglich, daher muss der Mieter den erforderlichen Bargeldbetrag für die Deckung der Kosten vorsehen oder vorab auf das Konto des Eigentümers einzahlen.
9.7. Bei Übergabe von Mitteln an den Kapitän gegen Quittung stellt der Kapitän eine schriftliche Quittung aus, die den Mieter (Passdaten), den Kapitän (Passdaten), den Betrag (in Worten), das Übergabedatum, den Zweck der Übergabe und die Vertragsnummer, auf deren Grundlage die Mittel empfangen wurden, angibt.
9.8. Bei Zahlung des Mietpreises und/oder zusätzlicher Dienstleistungen per Kreditkarte wird der angegebene Betrag um 3,5 % erhöht, um die Bankgebühren des Eigentümers zu decken.
9.9. Nach Ablauf der Mietzeit stellt der Eigentümer dem Mieter eine Rechnung aus, in der der Endbetrag mit allen Kosten des Mieters angegeben ist.
Artikel 10. Verspätung und Unmöglichkeit der Übergabe des Bootes
10.1. Wenn höhere Gewalt im Sinne von Artikel 21 vorliegt und der Eigentümer nicht in der Lage ist, das Boot dem Mieter im Übergabehafen vor Beginn des Mietzeitraums zu übergeben, erfolgt die Übergabe des Bootes innerhalb der kürzeren der beiden Zeiträume: 48 Stunden ab Mietbeginn oder ein Zehntel der Mietzeit. Der Eigentümer zahlt dem Mieter den anteiligen Mietpreis für die Verzögerung oder verlängert die Mietzeit anteilig.
10.2. Unmöglichkeit der Übergabe des Bootes.
10.2.1. Wenn höhere Gewalt im Sinne von Artikel 21 vorliegt und der Eigentümer nicht in der Lage ist, das Boot dem Mieter im Übergabehafen zu übergeben und die Verzögerung den kürzeren der beiden Zeiträume überschreitet: 48 Stunden oder ein Zehntel des Mietzeitraums, hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag einseitig und außergerichtlich zu kündigen. In diesem Fall hat der Mieter nur Anspruch auf sofortige Rückerstattung aller gezahlten Beträge ohne Zinsen. Alternativ kann die Mietzeit im gegenseitigen Einvernehmen um die Dauer der Verzögerung verlängert oder der Mietbeginn auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
10.2.2. Sollte der Eigentümer das Boot aus einem anderen als durch höhere Gewalt bedingten Grund nicht rechtzeitig im Übergabehafen übergeben können, hat der Mieter das Recht auf eine einseitige außergerichtliche Kündigung des Mietvertrags und die sofortige Rückerstattung aller gezahlten Beträge ohne Zinsen.
10.3. Kündigung des Vertrags durch den Eigentümer.
10.3.1. Wenn der Eigentümer den Vertrag aufgrund höherer Gewalt vor Beginn der im Mietvertrag genannten Mietzeit kündigt, gelten die Bestimmungen des Artikels 10.2 dieser Vorschriften.
Artikel 11. Verzögerung bei der Rückgabe des Bootes
11.1. Befindet sich das Boot 48 Stunden vor Ablauf des Mietzeitraums weiter als 100 Seemeilen vom Rückgabeort entfernt, hat der Eigentümer das Recht, das Boot zwangsweise zum Rückgabeort zurückzubringen und den Kautionsbetrag für die dadurch entstehenden Kosten des Zwangsrücktransports einzubehalten.
11.2. Ist die Verzögerung bei der Rückgabe des Bootes auf höhere Gewalt zurückzuführen, muss das Boot sofort nach dem Ende dieser Umstände zurückgegeben werden, und die Vertragsbedingungen bleiben unverändert, sodass dem Mieter in diesem Fall keine zusätzlichen Kosten entstehen.
11.3. Kann der Mieter das Boot nicht rechtzeitig in den Rückgabehafen zurückbringen und verzögert dies absichtlich oder ändert den Kurs trotz der Warnungen des Kapitäns und/oder des Eigentümers, ist der Mieter verpflichtet, dem Eigentümer für jeden Tag der Verspätung einen Betrag in Höhe von 150 % des Tagesmietpreises zu zahlen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Bootes anfallenden Kosten gemäß Artikel 9 dieser Vorschriften sowie Verluste oder Schäden zu tragen, die dem Eigentümer aufgrund der Unmöglichkeit der Nutzung des Bootes oder der Änderung und Stornierung anderer geplanter Charterverträge entstehen.
Artikel 12. Vertragskündigung und Folgen der Nichtzahlung
12.1. Der Mieter hat das Recht, den Mietvertrag jederzeit vor Beginn des Mietzeitraums zu kündigen, wobei der Eigentümer je nach Kündigungszeitpunkt einen bestimmten Teil oder den gesamten Betrag einbehalten darf, wie folgt:
• vom Reservierungsdatum bis 60 Tage vor dem Charterbeginn – 30 % des gesamten Charterbetrags;
• 59 bis 30 Tage vor dem Charterbeginn – 50 % des gesamten Charterbetrags;
• ab 29 Tage und bis zum Charterbeginn – 100 % des gesamten Charterbetrags.
12.2. Nichtzahlung oder Zahlungsunfähigkeit: Wenn der Mieter den fälligen Betrag gemäß dem Mietvertrag und/oder diesen Vorschriften nach schriftlicher Benachrichtigung durch den Eigentümer nicht zahlt, hat der Eigentümer das Recht, den Vertrag einseitig außergerichtlich zu kündigen und alle geleisteten Zahlungen des Mieters als Begleichung des Mieterschuldens, das bis zum Zeitpunkt der Vertragskündigung entstanden ist, einzubehalten.
12.3. Trotz des Rechts des Eigentümers auf Einbehaltung der Zahlungen des Mieters gemäß Artikel 12.4 dieser Vorschriften ist der Eigentümer verpflichtet, den einbehaltenen Betrag zu reduzieren, wenn der Eigentümer in der Lage ist, das Boot für einen Teil oder die gesamte Mietdauer erneut zu vermieten. Der Eigentümer wird den geschuldeten Betrag von der insgesamt durch die erneute Vermietung erzielten Summe abziehen, jedoch nach Abzug der Provision und der sonstigen Kosten, die durch die erneute Vermietung anfallen. Der Zweck dieser Regelung ist es, dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, von der erneuten Vermietung so zu profitieren, als ob dieser Vertrag nicht gekündigt worden wäre. Der Eigentümer wird sich nach besten Kräften bemühen, das Boot erneut zu vermieten, und es wäre unzumutbar, auf diesen Versuch zu verzichten. Wenn der Eigentümer jedoch der Ansicht ist, dass die Mieter dem Boot, seinem Ruf, seiner Besatzung oder dem Fahrplan Schaden zufügen könnten, kann er sie ablehnen.
12.4. Der Eigentümer hat das Recht, den Mietvertrag einseitig außergerichtlich zu kündigen, wenn der Mieter vor Beginn des Mietzeitraums die Miete, die Kaution für zusätzliche Kosten, die Versicherungskaution und andere vereinbarte Beträge, die in diesen Vorschriften festgelegt sind, nicht vollständig bezahlt hat.
12.5. Bei der Kündigung des Mietvertrags gemäß den Bestimmungen von Artikel 12.5 dieser Vorschriften hat der Eigentümer gegenüber dem Mieter das Recht, sich auf Artikel 12.1 dieser Vorschriften zu berufen.
Artikel 13. Schäden und Mängel
13.1. Falls nach Übergabe des Bootes an den Mieter mechanische Defekte oder andere Umstände eintreten, einschließlich höherer Gewalt, die die normale Nutzung des Bootes durch den Mieter für einen Zeitraum von maximal zwei Zeitabschnitten behindern, wobei die kürzere Zeit von entweder 12 bis 48 Stunden oder ein Fünftel der Mietdauer gewählt wird, ist der Mieter verpflichtet, den Eigentümer unverzüglich darüber zu informieren. Tritt der Schaden nicht durch Verschulden des Mieters auf, erstattet der Eigentümer dem Mieter einen anteiligen Betrag der Miete für den Zeitraum der Beeinträchtigung oder verlängert die Mietdauer nach Vereinbarung um die Dauer der Betriebsunfähigkeit. Wenn der Mieter dieses Recht in Anspruch nehmen möchte, muss er den Eigentümer unverzüglich über seine Absicht informieren und das Boot für die Überführung zur Werft und Instandsetzung bereitstellen. Der Mieter trägt keine zusätzlichen Kosten für das Anhalten des Bootes, bleibt jedoch für die üblichen Betriebskosten während des Ausfalls verantwortlich.
13.2. Die normale Nutzung des Bootes umfasst die Nutzung sämtlicher Ausrüstungen gemäß den Anweisungen und Empfehlungen des Herstellers dieser Ausrüstung.
13.3. Ein Ausfall von Ausrüstungen, die durch alternative an Bord befindliche Ausrüstungen ersetzt oder in begrenztem Umfang genutzt werden können, berechtigt den Mieter nicht dazu, eine Ersatzboot anzufordern oder die Rückerstattung eines Teils des gezahlten Mietbetrags zu verlangen.
13.4. Ausrüstungen wie Kartenplotter, Autopilot, elektrische Ankerwinde, elektronischer Windmesser, Beiboot, Propeller, elektrische Klapphecken, Heizung und Generator gelten als Hilfsausrüstungen. Mängel an diesen Geräten berechtigen den Mieter nicht zur Forderung eines Ersatzbootes oder einer Rückerstattung des gezahlten Mietbetrags. Der Eigentümer ist jedoch verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Hilfsausrüstung so schnell wie möglich zu reparieren oder zu ersetzen.
13.5. Alternativ können sich die Parteien darauf einigen, dass der Mieter auf dem Boot verbleibt, falls die Defekte länger als zwei Zeitintervalle (mehr als 48 Stunden oder ein Fünftel der Mietzeit, je nach Art und Schwere des Schadens) andauern. In diesem Fall hat der Mieter keine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer.
13.6. Wird während der Mietdauer ein Defekt oder Mangel entdeckt, ist der Mieter verpflichtet, den Eigentümer so schnell wie möglich auf irgendeine Weise darüber zu informieren und eine Beschreibung des Schadens zu liefern.
13.7. Der Mieter haftet gegenüber dem Eigentümer, falls er die Information über die Defekte oder Mängel verzögert oder absichtlich zurückhält und diese durch höhere Gewalt oder das Verschulden des Mieters entstanden sind. Der Grad der Verantwortung und die Höhe der Strafe bestimmt der Eigentümer auf Basis der Kosten, die für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands des Bootes notwendig sind, um seine Verpflichtungen in zukünftigen Verträgen zu erfüllen.
Artikel 14. Nutzung des Bootes
14.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften des Landes zu respektieren und sicherzustellen, dass auch seine Gäste diese während der Mietdauer in den Gewässern des jeweiligen Landes einhalten.
14.2. Der Mieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass sich keine Haustiere oder andere Tiere ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers an Bord befinden.
14.3. Der Mieter garantiert, dass weder sein Verhalten noch das seiner Gäste jemanden stören oder den Ruf des Bootes beeinträchtigen wird.
14.4. Das Boot darf nicht für kommerzielle Foto- oder Videoaufnahmen genutzt werden, ohne die schriftliche Zustimmung des Eigentümers.
14.5. Der Mieter und seine Gäste sind verpflichtet, die Besatzungsmitglieder respektvoll zu behandeln. Kein Besatzungsmitglied darf während der Mietdauer vom Mieter oder seinen Gästen beleidigt oder belästigt werden, auch nicht auf sexueller Ebene.
14.6. Sofern nicht anders vereinbart, ist das Rauchen nur auf den Außenbereichen des Bootes an den vom Kapitän festgelegten Stellen gestattet.
14.7. Der Kapitän ist verpflichtet, den Mieter sofort auf Verstöße gegen die Vorschriften hinzuweisen. Wenn das Verhalten nach einer Verwarnung weiterhin unangemessen ist, muss der Kapitän den Eigentümer informieren. Der Eigentümer hat in diesem Fall das Recht, den Mietvertrag gemäß Artikel 8 dieser Vorschriften einseitig zu kündigen.
14.8. Falls der Mieter oder einer seiner Gäste eine Straftat gegen ein Besatzungsmitglied begeht und anschließend verhaftet, bestraft oder das Boot beschlagnahmt, angehalten oder bestraft wird, muss der Mieter alle potenziellen Kosten oder Schäden des Eigentümers decken. Der Eigentümer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag einseitig außergerichtlich zu kündigen.
14.9. Der Besitz und Konsum illegaler Substanzen und Drogen an Bord ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen diese Regel führt zu einer sofortigen einseitigen außergerichtlichen Kündigung des Mietvertrags durch den Eigentümer ohne Rückerstattung an den Mieter.
14.10. Für jede Verstopfung der Toilette, die durch ein Besatzungsmitglied, einschließlich des Kapitäns, oder durch Gäste des Mieters verursacht wird, wird eine Gebühr von 300 € für jede verstopfte Toilette erhoben. Diese Strafe wird von der Kaution abgezogen.
14.11. Um eine doppelte Reinigungsgebühr zu vermeiden, müssen Kühlschränke und Gefriergeräte von Lebensmittelresten gereinigt, Abfall entsorgt und Geschirr gespült werden.
14.12. Die Nutzung des Bootes durch den Mieter, den Kapitän und andere Besatzungsmitglieder und Gäste muss den Empfehlungen des Herstellers der an Bord verwendeten Ausrüstung sowie des Bootsherstellers entsprechen.
14.13. Der Eigentümer stellt dem Mieter auf Wunsch die Anleitungen und Anweisungen für das Boot und seine Ausrüstung zur Verfügung.
14.14. Die Nutzung des Bootes durch den Mieter ist bei konstantem Wind von mehr als 27 Knoten und einer rauen See von mehr als 6 Beaufort verboten.
Artikel 15. Übertragung von Rechten aus dem Vertrag
Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag an Dritte zu übertragen oder das Boot oder Teile davon ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers und unter den Bedingungen des Eigentümers weiterzugeben.
Artikel 16. Verkauf des Bootes
Der Eigentümer verpflichtet sich, das Boot während der Laufzeit des Mietvertrages nicht zu verkaufen.
Artikel 17. Versicherung
17.1. Während der Mietdauer ist der Eigentümer verpflichtet, das Boot gegen die üblichen Risiken für Boote dieser Größe, Wert und Art mit einer Versicherungspolice mindestens im Standard der Institute Yacht Clauses 1.11.85 oder anderen allgemein anerkannten Bedingungen zu versichern, die zur Erteilung der Bootsmietgenehmigung oder zur Erfüllung der Haftung gegenüber Dritten, Wasserskifahrern und gegenüber dem Mieter oder dessen Bevollmächtigten bei der Nutzung von Wassersportgeräten erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Jet-Skis und ähnliche motorisierte Ausrüstung sowie Ausrüstung zum Windsurfen, Kajakfahren, Motorboote, Katamarane und andere Wassersportgeräte, die auf dem Boot transportiert werden.
17.2. Die Versicherung muss auch das Risiko während Kriegszeiten, Streiks, Umweltverschmutzung abdecken und eine Versicherung für die Besatzung gegen Verletzungen und/oder die Haftung gegenüber Dritten während der Ausübung ihrer Arbeitspflichten umfassen. Der Mieter haftet für alle Schäden, Verluste sowie für Handlungen, die durch seine Aktivitäten/Inaktivitäten oder die seiner Gäste verursacht werden und nicht durch die Versicherung des Eigentümers abgedeckt sind.
17.3. Die Versicherungsbedingungen, einschließlich des Haftungsumfangs des Eigentümers, müssen der Größe, dem Wert und der Art des Bootes entsprechen. Auf Verlangen des Mieters ist der Eigentümer verpflichtet, dem Mieter vor Beginn der Mietperiode Kopien der gültigen Versicherungsverträge zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen, die dann an Bord mitgeführt werden.
17.4. Der Mieter ist verpflichtet, eine eigene Versicherung für persönliches Eigentum an Bord oder an Land, eine Krankenversicherung und eine Unfallversicherung einschließlich Erste-Hilfe- und Evakuierungsdiensten abzuschließen.
17.5. Der Mieter hat zu berücksichtigen, dass die Kosten für seine Versicherung sowie die Versicherung gegen Vertragsnichterfüllung oder vorzeitige Kündigung nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden.
17.6. Der Eigentümer bestätigt, dass die Regeln und Vereinbarungen des Yacht-Pool FairCharter-Vertrages zusätzlich, jedoch ohne Ausschluss der vorliegenden Charter-Regeln, angewendet werden. Bei Konflikten zwischen den vorliegenden Charter-Regeln und dem Yacht-Pool FairCharter-Vertrag sind der Eigentümer und der Mieter verpflichtet, den Yacht-Pool FairCharter-Vertrag zu befolgen.
Artikel 18. Kautionsversicherung
18.1. Sofern nicht anders im Mietvertrag vorgesehen, hat der Mieter vor Beginn der Mietdauer die Kaution zu hinterlegen. Die Kaution dient als Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Mieter gemäß diesen Bestimmungen. Sollte der Eigentümer die Kaution nicht einfordern und darüber bei der Rücknahme des Bootes nach Ablauf der Mietzeit eine schriftliche Bestätigung ausstellen, wird die Kaution dem Mieter ohne Abzüge am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Mietzeit oder nach Klärung aller notwendigen Angelegenheiten zurückerstattet.
18.2. Wenn der Mieter die Kaution mit Kreditkarte bezahlt hat, richtet sich die Rückerstattungsfrist der Kaution an den Mieter nach den Vorschriften der Banken des Eigentümers und des Mieters, sofern der Eigentümer alle erforderlichen Schritte zur schnellstmöglichen Rückgabe der Kaution an den Mieter unternimmt.
18.3. Wenn der Mieter die Kaution per Kreditkarte gezahlt hat, weist der Eigentümer die Bank innerhalb von zwei Tagen nach Ablauf der Mietdauer an, den Betrag zurückzuerstatten.
18.4. Bei Zahlung der Kaution mit Kredit- oder Debitkarte erklärt sich der Mieter automatisch damit einverstanden, dass dieser Betrag oder ein Teil davon als Garantie für mögliche Schäden, Verluste oder Ausfälle, die durch Verschulden des Mieters entstehen, zugunsten des Eigentümers übertragen wird.
18.5. Der Mieter erklärt sich bei Zahlung der Kaution per Kredit- oder Debitkarte automatisch damit einverstanden, dass der Kautionsbetrag im Falle einer Einbehaltung um 3,5 % zur Deckung der Bankgebühren erhöht wird.
18.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Eigentümer vor Beginn der Mietdauer eine Kopie der Vorderseite der Bankkarte, auf der die Kaution hinterlegt ist, vorzulegen.
18.7. Der Eigentümer des Bootes verpflichtet sich, alle vom Mieter erhaltenen Daten im Zusammenhang mit der Kautionshinterlegung vertraulich zu behandeln und sie nicht an Dritte weiterzugeben, außer auf offizielle Anfrage der Banken des Eigentümers und/oder des Mieters.
18.8. Bei Erhalt des gesamten oder eines Teils des Kautionsbetrages ist der Eigentümer verpflichtet, dem Mieter eine Rechnung und/oder einen Steuerbeleg auszustellen.
18.9. Die Berechnung des Kautionsbetrags basiert auf den offiziellen Tarifen der Serviceunternehmen, der Ausrüstungs- und Geräteanbieter sowie den Stundensätzen der Serviceabteilungen des Eigentümers. Der vom Mieter einbehaltene Betrag wird zusätzlich um 10 % erhöht, um laufende Betriebs- und Materialbeschaffungskosten sowie Organisationskosten für Servicearbeiten abzudecken.
18.10. Sollte der Eigentümer während der Mietdauer aufgrund des Verschuldens des Mieters einen Schaden in Höhe von 85 % bis 100 % des Kautionsbetrags erleiden, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Kaution vollständig oder in dem fehlenden Teil bis zu 100 % zu hinterlegen. Verweigert der Mieter die Zahlung einer neuen Kaution oder die Aufstockung auf 100 %, ist der Eigentümer berechtigt, den Vertrag einseitig außergerichtlich zu kündigen. Diese Klausel gilt in Fällen, in denen durch Verschulden des Mieters während der Vertragslaufzeit ein Schaden verursacht wird, der eine weitere Nutzung des Bootes ohne Reparatur unmöglich macht und die Erhöhung des einbehaltenen Betrags für den Service erfordert.
18.11. Der Mieter kann die Zahlung der Kaution auch direkt an den Eigentümer leisten. Die Höhe der Kaution wird vom Eigentümer des Bootes festgelegt und im Vertrag angegeben.
18.12. Die Kaution (Damage Waiver) besteht aus zwei gleich großen Teilen: einem nicht erstattungsfähigen und einem erstattungsfähigen Teil. Der nicht erstattungsfähige Teil ist die Versicherungsprämie des Versicherungsunternehmens des Eigentümers. Der erstattungsfähige Teil dient zur Deckung kleinerer Schäden und eines leeren Kraftstofftanks.
Artikel 19. Einnahmen während der Mietdauer
Alle Einnahmen, die während der Mietdauer des Bootes durch das Auffinden von verlassenen Booten, die Rettung in Seenot geratener Boote oder das Abschleppen erzielt werden, sind zwischen dem Eigentümer und dem Mieter zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Artikel 20. Beschwerden
20.1. Im Falle von Beschwerden ist der Mieter verpflichtet, den Eigentümer über seine Unzufriedenheit zu informieren. Die Beschwerde muss im Schiffstagebuch mit Angabe von Datum, Uhrzeit und Grund eingetragen werden.
20.2. Sollte das Problem an Bord nicht behoben werden können, ist der Mieter verpflichtet, den Eigentümer innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorfall zu informieren, sofern eine Verbindung verfügbar ist. Die Beschwerde kann zunächst mündlich erfolgen und muss so schnell wie möglich schriftlich mit Angabe der Gründe registriert werden.
Artikel 21. Höhere Gewalt
Tritt in Fällen höherer Gewalt ein Schaden oder ein Mechanismusausfall ein, so sind der Mieter oder sein Vertreter verpflichtet, einen detaillierten technischen Bericht und, falls erforderlich, eine Kopie des Schiffstagebuchs sowie alle Belege und Beweise in Form von Fotos und Videos vorzulegen.
Artikel 22. Gericht und geltendes Recht
Die lokalen Gesetze (des Landes, in dem das Schiff gechartert wurde) gelten für die rechtlichen Beziehungen zwischen Eigentümer und Mieter, die sich aus dem Chartervertrag und/oder gemäß diesen Bedingungen ergeben. Für alle rechtlichen Beziehungen im Zusammenhang mit der Nichtzustandekommen und/oder Auflösung des Chartervertrags gilt das Recht des Herkunftslandes des Eigentümers. Im Falle von Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden diese vor dem zuständigen Gericht des Herkunftslandes des Eigentümers nach dem Verfahrensrecht des Herkunftslandes des Eigentümers gelöst.
Artikel 23. Kündigungsverfahren des Vertrags. Benachrichtigungen
23.1. Die einseitige Kündigung des Chartervertrags erfolgt durch Versendung einer Kündigungsmitteilung (in der Muttersprache oder auf Englisch) an die andere Partei. Der Vertrag gilt als gekündigt, sobald die andere Partei die Mitteilung erhält. Der Mieter hat das Recht, die Kündigungsmitteilung persönlich dem Vertreter des Eigentümers zu überreichen oder sie per Post an den Eigentümer zu senden.
23.2. Die Kündigung des Chartervertrags auf Initiative des Eigentümers erfolgt durch Übergabe der Kündigungsmitteilung an den Mieter und/oder durch Versenden per Post.
23.2.1. Bei postalischer Zustellung der Mitteilung muss diese als Einschreiben mit Rückschein und Inhaltsangabe versendet werden und gilt als zugestellt zum Zeitpunkt der Aushändigung oder nach 20 Arbeitstagen ab Versanddatum, je nachdem, was zuerst eintritt.
23.2.2. Bei Versendung der Mitteilung per Telegramm gilt sie als zugestellt zum Zeitpunkt der Aushändigung oder nach 10 Tagen ab Versanddatum, je nachdem, was zuerst eintritt.
23.3. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Eigentümer und/oder der Mieter eine Kündigungsmitteilung senden, hat der Mieter kein Recht mehr, sich auf dem Schiff aufzuhalten oder es zu nutzen. Der Eigentümer kann das Schiff nach eigenem Ermessen verwenden.
23.4. Alle Mitteilungen oder Anträge beider Parteien müssen schriftlich erfolgen und gelten als ordnungsgemäß, wenn sie korrekt bezahlt und an die im Chartervertrag angegebene Adresse des Eigentümers oder Mieters gesendet wurden.
Artikel 24. Dienstleistungsnachweis
Nach Rückgabe des Schiffes im Rückgabehafen unterzeichnen die Parteien eine Dienstleistungsbescheinigung, in der sie sich auf den Vertrag beziehen und gegebenenfalls gegenseitige Ansprüche vermerken. Die Unterzeichnung der Bescheinigung ohne relevante Ansprüche entzieht der betreffenden Partei das Recht, weitere Ansprüche in Bezug auf den Vertrag geltend zu machen. Wenn Ansprüche bestehen, legen die Parteien eine Frist für deren Behebung fest.